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Betreibung

From Sterwiki

Die Betreibung ist die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen einzutreiben. Das Betreibungsverfahren ist im schweizerischen Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Betreibungen werden durch die Betreibungsamter durchgefuhrt.


Table of contents
1 Grundlage und Organisation
2 Wirtschaftliche Bedeutung
3 Betreibungsbeamter
4 Ablauf einer Betreibung

4.1 Zahlungsbefehl
4.2 Pfandung
4.3 Verwertung

5 Weitere Aufgaben des Betreibungsamtes
6 Literatur
7 Weblinks

Grundlage und Organisation


Die gesetzliche Grundlage fur die Betreibung ist das schweizerische Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs (Abkurzung: SchKG) vom 11. April 1889/16. Dezember 1994. Das mehr als 100jahrige Gesetz regelt noch heute in den Grundzugen das schweizerische Betreibungsverfahren. Das Gesetz ist jedoch im Jahre 1994 den modernen Verhaltnissen angepasst worden und ist in der jetzigen Fassung seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht weicht sehr von den Zwangsvollstreckungsgesetzen der meisten Staaten ab. Es kennt die Erfordernis eines gultigen, vollstreckbaren Gerichtsurteils fur die Einleitung des Verfahrens nicht. Es ist jedoch im Vergleich mit anderen Staaten schnell, unkompliziert und kostengunstig.

Betreibungen werden von den staatlichen Betreibungsamtern durchgefuhrt. Deren Organisation ist den einzelnen Kantonen uberlassen. So gibt es Betreibungsamter auf kantonaler, bezirks- oder kreismassiger Ebene und auch Gemeindeamter. Jeder Kanton kennt entweder eine oder zwei Aufsichtbehorden. Die oberste Aufsichtsbehorde und somit die oberste Instanz in allen betreibungsrechtlichen Fragen ist das Bundesgericht in Lausanne mit seiner III. Kammer.

Vom Betreibungsverfahren unabhangig ist das Konkursverfahren. Die ersten zwei Phasen jedes Konkursverfahrens werden aber von den Betreibungsamtern eingeleitet. Erst dann tritt das Konkursamt in Aktion.

Sowohl Betreibungsamter wie auch Glaubiger verwenden vielfach Anwender-Software, welche die Ablaufe automatisieren, alle Formulare enthalten und viele rechtliche Hilfestellungen bieten. Zum Teil konnen Begehren online gestellt werden.

Wirtschaftliche Bedeutung

In der Schweiz werden pro Jahr mehr als zwei Millionen Betreibungen eingeleitet. Es werden im Durchschnitt jahrlich zirka 22 % aller Einwohner betrieben. Die Totalsumme aller Betreibungen ubersteigt jedes Jahr den Betrag von einer Milliarde Franken. Ungefahrt ein Drittel aller Betreibungen sind fur Steuerforderungen von Bund (vor allem Mehrwertsteuer), Kantonen und Gemeinden. In der Haufigkeit folgen Betreibungen fur ausstehenden Krankenkassenpramien, nicht bezahlte AHV-Beitrage von Arbeitgebern.

Betreibungsbeamter

Wenn ein Glaubiger eine Geldsumme von einem Schuldner zugute hat, darf er diese nicht selber zwangsweise eintreiben. Er hat sich an das Betreibungsamt zu wenden. Der Betreibungsbeamte setzt gesetzliche Mittel ein, um Geld fur einen Dritten im Auftrag erhaltlich zu machen; und diese Mittel gehen sogar weiter als diejenigen der Polizei. So kann er ohne Durchsuchungsbefehl im Pfandungsverfahren Wohnungen, Turen, Raume und Kasten offnen; er kann unter gewissen Umstanden solche Handlungen sogar ohne Anwesenheit des Schuldners vornehmen. Er kann Polizeigewalt in Anspruch nehmen, Raume versiegeln oder plombieren oder sogar einen Schuldner durch die Polizei vorfuhren lassen. Das Anbringen des sogenannten Kuckucks kennt man in der Schweiz nicht. Im Pfandungsvollzug ist das Bankgeheimnis aufgehoben und die Banken mussen dem Betreibungsbeamten volle Einsicht in Konten, Depots und Schliessfacher gewahren. Der Betreibungsbeamte tritt auch als Gantbeamter bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften auf und kann somit im Rahmen dieser Amtshandlung ohne offentliche Verurkundung Liegenschaften verkaufen. Er kann Verfugungsbeschrankungen an das Grundbuch oder andere Amtsstellen erlassen. Alle anderen Amtsstellen sowie Firmen und Privatpersonen sind unter Strafandrohung verpflichtet, dem Betreibungsbeamten die verlangten Auskunfte zu erteilen. Der schweizerische Betreibungsbeamte ist, verglichen mit dem deutschen Insolvenzrecht, in einer Person sowohl Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamter und Rechtspfleger.

Ablauf einer Betreibung

Jede Betreibung lauft in drei Phasen ab:

  1. Betreibungsbegehren / Zahlungsbefehl
  2. Fortsetzungsbegehren / Pfandung
  3. Verwertungsbegehren / Verwertung / Verteilung / Auszahlung

Zahlungsbefehl

Die Betreibung beginnt mit dem Betreibungsbegehren, welches der Glaubiger dem Betreibungsamt einreicht. Eine Mahnung des Glaubigers an den Schuldner ist nicht erforderlich, es sei denn in bestimmten Gesetzen ist eine solche vorgesehen. Die Forderung muss fallig sein. Im kaufmannischen Verkehr wird immer vor dem Einreichen eines Betreibungsbegehrens schriftlich gemahnt. Das Betreibungsamt darf den Inhalt des Begehrens bezuglich Forderungsgrund und Summe nicht uberprufen. Es stellt den Zahlungsbefehl aus und stellt diesen, entweder per Post oder durch die Polizei dem Schuldner zu. Dieser Zahlungsbefehl fordert den Schuldner auf, die Forderung samt Zins und Kosten zu bezahlen, entweder direkt an den Glaubiger oder an das Betreibungsamt.

Der Schuldner kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehl die geforderte Geldsumme bezahlen oder die Forderung oder einen Teil davon bestreiten, indem er dies schriftlich oder mundlich auf dem Betreibungsamt erklart. Dieser Akt ist die Erhebung eines Rechtsvorschlags. Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung gestoppt und das Betreibungsamt unternimmt von sich aus nichts. Der Glaubiger erhalt vom Betreibungsamt nach Ablauf der zehntagigen Bestreitungsfrist sein Doppel des Zahlungsbefehls mit Vermerk „Rechtsvorschlag nicht erhoben“ oder „Rechtsvorschlag erhoben“ zuruck. Ein Rechtsvorschlag fuhrt dazu, dass der Schuldner vor Gericht geltend machen muss, weshalb er die Forderung fur ungerechtfertigt erachtet.

Bei erhobenem Rechtsvorschlag muss der Glaubiger aktiv werden, um die Betreibung weiterzufuhren. Er hat dazu mehrere Mittel:

  • den Ruckzug des Rechtsvorschlages durch den Schuldner erreichen
  • die sogenannte Rechtsoffnung, wenn eine Anerkennung der Schuld vorliegt; dies ist ein gerichtliches Kurzverfahren
  • den ordentlichen Prozessweg

Pfandung

Ist gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden oder ist dieser beseitigt worden durch Prozess oder Rechtsoffnung, so kann der Glaubiger innert 20 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bis maximal ein Jahr die Fortsetzung der Betreibung beantragen, worauf das Betreibungsamt aktiv wird. Es entscheidet von sich aus, wie die Betreibung weitergefuhrt wird; namlich auf Pfandung betreffend einer Privatperson oder auf Konkurs fur eine im Handelsregister eingetragene juristische Person. Die Privatperson erhalt eine Pfandungsankundigung und die Firma eine Konkursandrohung. Mit der Konkursandrohung ist die Aufgabe des Betreibungsamtes fur Firmen, welche dem Konkurs unterliegen, beendet.

Aufgrund der Pfandungsankundigung wird bei der Privatperson entweder in der Wohnung oder in den Geschaftsraumen die Pfandung vollzogen oder der Schuldner wird auf das Betreibungsamt zum Vollzug der Pfandung vorgeladen. Gepfandet werden konnen:

  • Hausrat
  • Forderungen (also Schulden, die der Schuldner bei Drittpersonen eintreiben konnte)
  • Wertpapiere
  • Erbanteile
  • Liegenschaften
  • Lohne

Gepfandete Objekte und Wertsachen durfen vom Schuldner nicht veraussert werden, damit sie in der spateren Phase der Betreibung verwertet werden konnen (siehe unten).

Der Betreibungsamtbeamte, der nun als Pfandungsbeamter auftritt, muss die Grenzen der Zwangsanwendung beachten und darf gewisse Gegenstande oder Forderungen nicht pfanden. Diese sind:

  • sogenannte Kompetenzstucke, also die unpfandbaren, lebensnotwendigen Haushaltseinrichtungen wie zum Beispiel ein Kuhlschrank oder der Kochherd
  • bei Lohnen bzw. Verdiensten das fursorgeamtliche Existenzminimum oder unpfandbare Einkommensarten, wie zum Beispiel Renten aus der staatlichen Sozialversicherung.

90-95% aller Pfandungen sind Lohnpfandungen. Es wird die Differenz zwischen dem ausbezahltem Nettolohn und dem Existenzminimum gepfandet und dem Arbeitgeber des Schuldners diese Lohnpfandung mitgeteilt. Dieser ist verpflichtet, den gepfandeten Lohnteil dem Betreibungsamt monatlich abzuliefern. In der Praxis wird vielfach eine sogenannte „stille Lohnpfandung“ verfugt. Der Schuldner verpflichtet sich, den gepfandeten Betrag selber an das Betreibungsamt abzuliefern, damit der Arbeitgeber nichts von der Betreibung erfahrt. Die vollzogene Pfandung wird in einer Urkunde festgehalten, welche das Betreibungsamt dem Glaubiger und dem Schuldner zustellt.

Verwertung

Bei einer Sachpfandung muss der Glaubiger fruhestens 30 Tage nach Pfandungsvollzug und spatestens ein Jahr nach Pfandungsvollzug dem Betreibungsamt das Verwertungsbegehren stellen. Nach Eingang dieses Begehrens unternimmt das Betreibungsamt die notwendigen Schritte zum Verkauf der gepfandeten Sachen. Die Sachen werden in das Gantlokal uberfuhrt, die offentliche Versteigerung (Gant) wird publiziert und durchgefuhrt. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Versteigerung durch einen Freihandverkauf ersetzt werden. Der Nettoerlos aus dem Verkauf (Steigerungsbetrag abzuglich Gebuhren des Betreibungsamtes) werden einzelnen Glaubigern in einem Verteilungsplan bekannt gegeben. Ist der Verteilungsplan rechtsgultig erfolgt die Auszahlung der zugeteilten Betrage an die Glaubiger.

Bei der Lohnpfandung erfolgt die Abrechnung und Zuteilung automatisch nach Ablauf des Lohnpfandungsjahres (pro Pfandungsgruppe).

Fur den nicht gedeckten Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Kosten erhalt der Glaubiger einen Verlustschein und im Falle einer pfandgesicherten Forderung einen Pfandausfallschein. Der Verlustschein ist ein amtliches Dokument, welches die Forderung auf 20 Jahre verjahrbar macht. Der Zinslauf ist gestoppt. Der Verlustschein stellt einen Rechtsoffnungstitel dar, mit welchem der Glaubiger den Schuldner jederzeit wieder betreiben kann, sobald dieser zu neuem Vermogen gekommen ist.

Weitere Aufgaben des Betreibungsamtes

Der Arrest (Sachenarrest): Durch einen vom Gericht erlassenen Arrestbefehl kann das Betreibungsamt eine Geldforderung schnell sicherstellen oder einen auslandischen Schuldner in der Schweiz betreiben. Der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt geschieht in ahnlicher Weise wie eine Pfandung. Der Arrest stellt eine vorsorgliche Massnahme dar; diese muss nachtraglich durch ein normales Betreibungsverfahren (Zahlungsbefehl) bestatigt werden. Der Verlustschein berechtigt gemass SchKG zu einem solchen Arrest.

Mit dem Retentionsrecht (Ruckbehaltungsrecht) hat der Vermieter eines Geschaftsraumes ein sehr starkes Rechtsmittel in der Hand, falls der Mieter die Miete nicht bezahlt. Das Betreibungsamt beschlagnahmt die sich in den Raumen befindlichen Objekte und gibt dem Vermieter ein gesetzlich geregeltes Pfandrecht. Diese Sachen werden, ahnlich wie in einer Pfandungsurkunde, in der Retentionsurkunde durch das Betreibungsamt dokumentiert. Da die Retention eine vorsorgliche Massnahme ist, muss sie durch ein Betreibungsbegehren auf Faustpfandverwertung bestatigt werden.

Das Betreibungsamt fuhrt das Eigentumsvorbehalts-Register. Will ein Verkaufer einer Sache sein Eigentum bis zur vollstandigen Bezahlung geltend machen, so genugt ein einfacher Hinweis auf der Rechnung nach Schweizer Recht nicht. Dieser Eigentumsvorbehalt muss in einer besonderen Klausel im Kaufvertrag festgehalten werden. Der Eigentumsvorbehalt ist nur gultig, wenn dieser Vertrag im Eigentums-Vorbehaltsregister eingetragen ist.

Betreibungsauskunft: Jede Person, die ein Interesse glaubhaft machen kann, kann beim Betreibungsamt uber eine bestimmte Person oder eine juristische Person einen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustschein-Register verlangen. Solche Auskunfte, die allerdings lediglich uber die Anzahl und Summen allfalliger fruherer Betreibungen Auskunft geben, konnen zum Entscheid uber die Kreditwurdigkeit der angefragten Person oder Firma beitragen. Sie werden oft verlangt bei Kreditantragen, bei der Wohnungssuche, Stellensuche, grosseren Bestellungen auf Kredit oder Termin, Antragen auf Kredit- oder Kundenkarten. Diese Dienstleistung wird von der Wirtschaft sehr geschatzt und auch sehr haufig beansprucht (Erfahrungszahl: ungefahr gleich viele Auskunfte wie Zahlungsbefehle pro Betreibungsamt). Vielfach muss eine Person selbst eine Bestatigung des Betreibungsamtes vorweisen, dass gegen sie keine Betreibungen vorliegen, etwa bei der Ubernahme von Amtern oder einer staatlichen Konzession.

Literatur


SchKG, Schuldbetreibung und Konkurs, herausgegeben von Prof. Dr. Hans Ulrich Walder, Orell Fussli, Zurich, 1997, ISBN 3-280-02178-2


Weblinks


  • http://www.betreibung-konkurs.ch Betreibungsamter Schweiz
  • http://www.schkg.ch Betreibungsamt Zurich 2
  • http://www.inkavit.ch Betreibungs-Software fur Glaubiger
  • http://www.simultan.ch Betreibungs-Software fur Betreibungsamter


Siehe auch: Zwangsvollstreckung


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