Haftung fur Hyperlinks
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Die Haftung fur Hyperlinks ist ein hochgradig umstrittener Bereich des Internetrechts, der u.a. Bereiche des Wirtschaft-, Zivil-, Straf- und Urheberrechts tangiert. Wichtige Rechtsquellen sind u.a. das UrhG und das TDG.
| Table of contents |
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1 Ubersicht
2 Grundlagen
3 Urheberrechtliche Zulassigkeit von Hyperlinks
4 Wettbewerbsrechtliche Zulassigkeit von Hyperlinks
5 Haftung fur Inhalt des verlinkten Dokuments
5.1 Aussagen nach TDG 5.2.1 Keine Verantwortung fur verlinktes Dokument 5.3 Spezielle Aspekte 5.3.1 Zueigenmachung des Inhalts des Linkziels 6 Siehe auch
7 Weblinks
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Ubersicht
Hyperlinks sind die konzeptuellen Grundbestandteile jedes Hypertextes und damit auch des gesamten World Wide Web und jedes Wikis wie der Wikipedia. Der rechtliche Diskurs um die Haftung fur Hyperlinks bezieht sich
- auf die Art und den Umfang der Zulassigkeit des Anbringens von Hyperlinks, insbesondere im Internet sowie
- um die Zulassigkeit des Anbringens von Hyperlinks an sich.
Grundlagen
In der mittlerweile recht differenziert gefuhrten juristischen Fachdiskussion wird zwischen verschiedenen prinzipiellen Formen der Verlinkung unterschieden:
- Surface Links verweisen auf die Startseite eines Web-Angebots, also beispielsweise auf http://www.wikipedia.org
- Deep Links verweisen auf eine spezielle Datei innerhalb eines Web-Angebots, also beispielsweise auf http://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_fur_Hyperlinks
- Inline-Links ermoglichen es mit einer speziellen Technik, externe Inhalte in die eigene Website zu integrieren, ohne dass die Herkunft der externen Elemente fur den Benutzer ersichtlich ware; siehe hierzu auch Immersion und Syndication.
- Framing ermoglicht es, mit der Technik der Frames, grossere Teile eines externen Angebots in definierte Bereiche der eigenen Website einzubinden; auch hier ist die Herkunft der Elemente nicht unmittelbar fur den Benutzer ersichtlich.
In allen rechtlich strittigen Kontexten kreist die Frage der Haftung fur Hyperlinks immer letztlich darum, in welchem Mass der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen macht; dies kann entweder urheberrechtlich unzulassig sein, oder auch eine Strafverfolgung bei Verlinkung auf illegale Inhalte zur Folge haben.
Urheberrechtliche Zulassigkeit von Hyperlinks
Unter dem Aspekt des Urheberrecht ist fraglich, ob der Verlinkende in die dem Urheber zugesicherten Rechte durch Setzen eines Links eingreift. Dabei werden vor allem drei Formen der Verwertungsrechte unterschieden und in Bezug auf die Zulassigkeit von Links differnziert bewertet.
- In Deutschland geht die herrschende Rechtsmeinung davon aus, dass das Setzen eines Hyperlinks auf ein urheberrechtlich geschutztes Werk die Vervielfaltigungsrechte nicht beeintrachtigt. In der angloamerikanischen Rechtsprechung gibt es eine solche vorrherrschende Auffassung nicht; hier wird haufig noch zwischen Surface- und Deep-Links unterschieden, wobei erstere i.d.R. als zulassig betrachtet werden, wahrend letztere unzulassig sein konnen.
- Auch das Verbreitungsrecht wird nach herrschender Rechtsauffassung durch einen Hyperlink nicht tangiert, da das Setzen eines Hyperlinks allein noch nicht als Anbieten oder Inverkehrbringen fremder Inhalte aufgefasst werden kann.
- Strittig ist dagegen, ob das Setzen eines Hyperlinks ohne Zustimmung des Rechteinhabers in das Bearbeitungsrecht des Urhebers eingreift. Besonders problematisch ist die Einschatzung bei den speziellen Verlinkungsformen des Inline-Links und des Framings.
Wettbewerbsrechtliche Zulassigkeit von Hyperlinks
Rehtsgrundlagen fur die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Zulassigkeit von Hyperlinks sind neben dem UrhG das UWG. Insbesondere folgende funf Aspekte werden in der juristischen Diskussion als kritisch eingestuft:
- Eine Begrundung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchen basiert auf der Unterstellung der Irrefuhrung gmass §§ 1, 3 UWG; argumentiert wird, der Nutzer 'gewinne den unrichtigen Eindruck, die fremden Inhalte seien vom Betreiber der verlinkenden Website erstellt oder zumindest mit entsprechender Genehmigung verlinkt worden' ([1] (http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm)). Die rechtliche Bewertung dieses Aspekts ist umstritten.
- Der Vorwurf der unlauteren Leistungsausbeutung setzt argumentativ voraus, dass angenommen wird, dass bereits das Setzen eines Hyperlinks eine unmittelbare Ubernahme der fremden Leistungen darstellt; diese Annahme widerspricht jedoch der Idee von Hyperlinks ebenso wie der ihnen zugrundeliegenden Idee der Quellennachweise oder Fussnoten. Eine unlautere Leistungsausbeutung kann jedoch vorliegen, wenn der Verlinkende sich einer Herkunftstauschung schuldig macht.
- Nach Auffassung von Dittrich in [2] (http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm) scheidet ein Verstoss gegen § 1 UWG unter dem Aspekt der Rufausbeutung aus. Diese Auffassung teilt die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich, so widerspricht dieser Interpretation beispielsweise das LG Hamburg im Urteil vom 2. Januar 2001 (312 O 606/00; CR 2001, 265; ITRB 2001, 210) in der so genannten Bundesliga-Manager-Entscheidung; vgl. hierzu [3] (http://www.jurpc.de/rechtspr/20010061.htm).
- Bei dem Vorwurf der Behinderung geht es vor allem um die Annahme einer so genannten Konkurrentenbehinderung an ihrer Moglichkeit, Werbebanner in dem von ihnen gewunschten Umfang zu prasentieren; es wird argumentiert, insbesondere die Verlinkungsvariante der Deep-Links schranke die Moglichkeit des Inhalte-Anbieters unzulassig ein, dem Benutzer eine bestimmte Menge von Werbeflachen zu prasentieren. Die rechtliche Einschatzung dieses Aspekts ist strittig, besonders dann, wenn seitens des verlinkenden Mitbewerbers noch eine Werbebehinderung im Sinne des §1 UWG, beispielsweise durch Stormassnahmen, hinzukommt.
- Der Tatbestand der vergleichenden Werbung tritt nur noch dann ein, wenn die Ausnahmetatbestande nach §2 II UWG erfullt werden. Ein Werbevergleich ist in allen anderen Fallen nach §2 I UWG im deutschen Recht generell zulassig.
Haftung fur Inhalt des verlinkten Dokuments
Eine herrschende Rechtsmeinung zur Haftung fur Hyperlinks existiert bisher in Deutschland nicht; die Positionen reichen von der Abrede jeglicher Verantwortung fur die Inhalte verlinkter Dokumente bis hin zu einer vollen Haftung fur das externe Dokument und eventueller Veranderungen desselben. Stadler rat, 'genau zu analysieren, welches konkrete Verhalten den Rechtsverstoss begrunden soll', da sich die Fragen der Haftung im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks 'keinesfalls pauschal und schematisch beantworten' lassen ([4] (http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm)).
Aussagen nach TDG
Wenn ein Hyperlink manuell ausgewahlt und in ein Web-Dokument eingetragen wird, ist § 9 Abs. 1 TDG nicht mehr anwendbar, da der Verlinkende die Information bewusst ausgewahlt hat. Diese Argumentation greift jedoch nicht mehr zwangslaufig, sobald die Zusammenstellung und Prasentation der Links durch Algorithmen gesteuert wird; diese Einschrankung betrifft insbesondere Suchmaschinen, konnte aber auch auf Portalsysteme angewendet werden.
Stadler geht davon aus, dass 'die rechtswissenschaftliche Diskussion der Linkhaftungsfalle anhand von § 5 TDG a.F. [...] an sich hinfallig' ist (vgl. [5] (http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm), Abs. 19).
Standpunkte
Keine Verantwortung fur verlinktes Dokument
Tim Berners-Lee, der 'Erfinder' des World Wide Web, geht in Analogie zu Fussnoten und Querverweisen in der wissenschaftlichen Literatur davon aus, dass das blosse Vorhandensein eines Hyperlinks keine Rechtsverletzung darstellen kann; der Autor eines Textes mache sich durch Anbringen einer Fussnote oder eines Querverweises nicht automatisch den Inhalt des referenzierten Dokuments zu eigen. Berners-Lee weist darauf hin, dass die Konzepte des Verweises und der Inklusion alter seien als das Papier (vgl. [6] (http://www.w3.org/DesignIssues/LinkLaw.html)).
Das Prinzip des wechselseitigen Verweisens bildet eine der Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens; ware dieses Verweisprinzip grundsatzlich illegal, wurde dies jegliches wissenschaftliche Arbeiten in unserem heutigen Verstandnis unmoglich machen (vgl. Auf den Schultern von Giganten).
Berners-Lee differenziert allerdings, dass beispielsweise der den Hyperlink beschreibende Link-Text durchaus bedeutungsvoll sein kann und soll; er fordert daher zur verantwortungsbewussten Behandlung dieser Link-Texte auf, die dem Leser wichtige Hinweise auf den Inhalt des Zieldokuments geben konnen. Auch aus der Kombination von Linktext, Begleittext um den Hyperlink herum und dem Inhalt der verlinkten Ziel lassen sich Rechtsverletzungen konstruieren.
Volle Haftung fur verlinkte Dokumente
Die Auffassung von Berners-Lee teilen nicht alle Gerichte, obwohl die Rechtsliteratur selbst intensiv das Verweisprinzip einsetzt; bisher hat sich allerdings noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet.
In Deutschland kann das Anbringen eines Hyperlinks auf einer Website kostenpflichtig abgemahnt werden; dabei werden i.d.R. hohe Streitwerte im Bereich von 50.000 bis 250.000 Euro angesetzt, woraus in jedem Fall hohe Anwaltskosten in der Grossenordnung von mehreren tausend Euro resultieren. Die Policen von Rechtsschutzversicherungen decken derartige Rechtsstreitigkeiten grundsatzlich nicht ab.
Bekannt fur Serienabmahnungen aufgrund des Anbringens von Hyperlinks auf vorgeblich illegale Inhalte wie Kopierprogramme fur Audio-CDs ist die Munchner Kanzlei Waldorf, die zwischen 2003 und 2004 mehrere hundert derartige Abmahnungen ausgeprochen hat.
Mit den Aktivitaten von Serienabmahnungen beschaftigt sich beispielsweise die Forschungsstelle Abmahnwelle e. V..
Spezielle Aspekte
Zueigenmachung des Inhalts des Linkziels
Das hochste osterreichische Gericht, der Oberste Gerichtshof, hat im Fall austropersonal.com II, jobmonitor.com argumentiert, der Verlinkende wurde sich den Inhalt des fremden Web-Angebots zu eigen machen (OGH, 19. Dezember 2000, Geschaftszahl 4Ob274/00y, OOGH MMR, 2001, 518 (519), [7] (http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/jobmonitor-linksII.html)). Zur Problematik dieser Argumentation vgl. [8] (http://www.rechtsprobleme.at/doks/hyperlinks-glosse.html).
Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte
Nach Art. 5 GG sind Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte grundsatzlich im meinungs- oder wissenschaftsrelevanten Kontext geschutzt; diese Sonderregelung wird in §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB ausdrucklich bestatigt.
Ein einschlagiges Fallbeispiel aus dem Jahr 1997 ist die Homepage der PDS-Politikerin Angela Marquardt, auf der sich Links auf die Zeitschrift Radikal befanden; Marquardt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen willentlicher Verbreitung und Beihilfe illegaler Inhalte angeklagt, vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten jedoch freigesprochen, da ihr eine Kenntnis der unzulassigen Inhalte nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. [9] (http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1236/1.html), [10] (http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1215/1.html) und [11] (http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1114/1.html)).
Ein weiteres Beispiel ist das Ermittlungsverfahren gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schroder, der zu Fragen des Rechtsextremismus recherchierte und auf seiner Website eine umfangreiche Linksammlung dazu bereitstellte ([12] (http://www.burks.de/nazis.html)). Die Berliner Staatsanwaltschaft ging von einer 'generellen Moglichkeit eines strafbaren Verhaltens durch Setzen eines Links' aus, Schroder habe zudem keine Distanzierung vorgenommen oder erklarende Hinweise gegeben. Das Verfahren wurde Ende 2001 eingestellt (vgl. [13] (http://www.heise.de/newsticker/data/cgl-10.12.01-001/)).
Wahrend das Richterrecht Ende der 90er Jahre noch deutlich dazu tendierte, eine generelle Illegalitat von Hyperlinks abzulehnen, sind moglicherweise in Kurze grundsatzliche rechtliche Neubewertungen von Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte nach der verscharften Terrorismus- und der novellierten Urheberrechtsgesetzgebung zu erwarten, die potenziell jeden Hyperlink auf ohnehin allgemein zugangliche Quellen kriminalisieren.
Stefan Munz, der selbst im Explorer-Fall im Jahr 2000 Abmahnopfer geworden war, spricht angesichts des derzeitgen Abmahnmissbrauchs im Internet von 'Praktiken, die mittlerweile zu einer allgemeingefahrlichen Bedrohung geworden sind' ([14] (http://www.advograf.de/background/index.php3)).
Wahrend der Bundesgerichtshof (BGH) noch in seinem Schoner Wetten-Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01) eine beschrankte Linkhaftung von Presseorganen entschied, stehen die grundgesetzlich durch Art. 5 GG gesicherte Presse- und Meinungsfreiheit angesichts der verscharften Rechtslage derzeit erneut in Frage.
Siehe auch
- Freedom for Links
- Disclaimer
- Anbieterkennung
- Impressum, Impressumspflicht fur Webseiten
Weblinks
Grundlegend:
- Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing (http://www.linksandlaw.com/ownpublications-zsfgpromotion.htm) (Promotion von Dr. Stephan Ott im Volltext, 2004)
- Links & Law (http://www.linksandlaw.de/index2.html) (Verschiedene Artikel rund um Linking und Framing, Gerichtsurteile im Volltext)
- Links and Law (Commentary on Web Architecture) (http://www.w3.org/DesignIssues/LinkLaw.html) (von Tim Berners-Lee, April 1997)
- http://www.jurpc.de/aufsatz/20020072.htm - Zur Frage der urheber- und wettbewerbsrechtlichen Zulassigkeit von Hyperlinks (von Jorg Dittrich in JurPC Web-Dok. 72/2002, Abs. 1 - 28)
- http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm - Verantwortlichkeit fur Hyperlinks nach der Neufassung des TDG (von Thomas Stadler in JurPC Web-Dok. 2/2003, Abs. 1 - 95)
- http://www.artikel5.de/ - Gesetzes-, Urteils- und Kommentarsammlung zu Meinungsfreiheit und Recht
- http://www.advograf.de/index.php3 - Satiremagazin AdvoGraf, eine nicht-kommerzielle Satire auf den Abmahnwahn im Internet
Urteile und Urteilssammlungen:
- http://www.jurpc.de/rechtspr/20010061.htm - LG Hamburg, Urteil vom 2. Januar 2001 (312 O 606/00) zur Wettbewerbswidrigkeit eines Links (JurPC Web-Dok. 61/2001, Abs. 1 - 13)
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Kategorie:Internetrecht
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