Sozialrecht
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Sozialrecht: (im Sinne der nachstehenden Ausfuhrungen) ist offentliches (hoheitlichen) Recht und damit gepragt von einem Uber (=offentliche Verwaltung, Behorde)- und Unterordnungsverhaltnis (Antragsteller).
Sozialrecht (Recht der sozialen Sicherung) dient der Erfullung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats.
Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der 'sozialen Sicherung', der im internationalen Gebrauch ublich geworden ist.
Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) einem selbstandigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben offentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in ausserdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen konnen. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation, wie sie auch das Grundgesetz verwendet, in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung (z. B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsforderung), und Sozialhilfe (Sozialfursorge).
Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsstandische Versorgung), Soziale Entschadigung, Soziale Forderung (z. B. Ausbildungsforderung; Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme).
Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsstandische Sondervorgsorgesysteme u. a.
In einem noch weiteren Sinn konnen mit dem funktionalen Begriff des 'sozialen Rechts' alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsgrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen uber den sozialen Mieterschutz, arbeitsrechtlichen Kundigungsschutz u. a.
Gesetzliche Normierung
Mit der Einfuhrung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bucher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhangenden Kodifikation gefasst worden. Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren Sinne sind daruber hinaus Bereiche des Sozialhilferechts, das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschadigung im ubrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschadigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), die als besondere Teilde des Sozialgesetzbuches gelten. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt fur die Verfahren vor den Sozialgerichten; fur einige Bereiche des Sozialrechts sind jedoch nicht die Sozialgerichte sondern die Verwaltungsgerichte zustandig.
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Scherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungen gesetzlich vorgesehen:
- - Krankenversicherung (KV)
- - KV der Landwirte
- - Unfallversicherung
- - Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
- - Knappschaftliche Rentenversicherung
- - Alterssicherung der Landwirte (siehe Agrarsozialrecht)
- - Pflegeversicherung
- - Arbeitsforderung (Arbeitslosenversicherung)
Weblinks
- Einfuhrung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter (http://www.sozialhilfe24.de)
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