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Von Kerstin Schwenn 06. August 2004 Vom kommenden Jahr an werden mehr Rentner Steuern zahlen müssen - und die Rentner, die schon heute ans Finanzamt zahlen, werden mehr zahlen als heute. Das ist die vor allem für Ältere unerfreuliche Botschaft des Alterseinkünftegesetzes, das Anfang 2005 in Kraft treten wird. SteuerbefreiungFür die Arbeitnehmer, die aus ihrem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, hat die Reform der Rentenbesteuerung jedoch zunächst eine positive Seite: Ihre Beiträge werden nach und nach von der Steuer befreit.GleichstellungUm eine Doppelbesteuerung für einzelne Rentner-Jahrgänge zu vermeiden oder zu mindern, dauert es bis zum Jahr 2040, bis die Renten vollständig nachgelagert besteuert werden. Die Beiträge werden schrittweise freigestellt und sind vom Jahr 2020 an steuerfrei. Die gesetzliche Rente wird dann den Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt sein - so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil im März 2002 gefordert hat.RentensteuerSchon heute zahlen rund 2 Millionen Rentnerhaushalte mit hohem Einkommen Steuern. Vom Jahr 2005 an werden es nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums zunächst rund 3,3 Millionen sein. Rund 12,9 Millionen Rentnerhaushalte bleiben auch weiterhin vom Fiskus unbehelligt. Allerdings wird sich die Zahl der Rentner, die Steuern zahlen, in den kommenden Jahrzehnten Schritt für Schritt erhöhen, weil der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Rentner-Jahrgang erhöht wird. Steuerpflichtig sind oder werden in den ersten Jahren vor allem jene Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch erhebliche Einkünfte aus anderen Quellen (etwa Betriebsrenten, Zinsen, Mieten oder Pachten) beziehen.Übergangsphase für RentnerDurch das Alterseinkünftegesetz steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für die heutigen und die im Jahr 2005 hinzukommenden Rentner auf 50 Prozent. Der dabei ermittelte nominale steuerfreie Betrag wird für den Rest des Lebens festgeschrieben. Steigen später die Renten, erhöht sich der steuerfreie Betrag nicht mehr.Diese Festschreibung des steuerfreien Nominalbetrags erfolgt auch bei allen folgenden Rentner-Jahrgängen, bei denen der anfängliche steuerpflichtige prozentuale Anteil zudem langsam angehoben wird: bis 2020 steigt der Eingangssatz um 2 Prozentpunkte jährlich von ursprünglich 50 auf dann 80 Prozent. Danach um jährlich einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040.Übergangsphase für BeitragszahlerMit dem Alterseinkünftegesetz werden die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 2025 schrittweise steuerfrei gestellt. Von den Aufwendungen für die Altersvorsorge sind zunächst 60 Prozent - allerdings abzüglich des Arbeitgeberanteils zur Rente - steuerlich anrechenbar. Dieser Satz für die Freistellung der Beiträge steigt bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte auf dann 100 Prozent. Geringverdiener können dabei gegenüber der bisherigen Regel schlechtergestellt sein. Für sie gilt deshalb bis zum Jahr 2014 eine 'Günstigerprüfung'. Sie können also die alten Regeln in Anspruch nehmen. Für alle anderen ist der anrechenbare Freibetrag für die Altersvorsorge gedeckelt. Der Höchstbetrag wird jährlich angehoben und erreicht im Jahr 2025 schließlich 20 000 Euro abzüglich des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung.Hoffnung auf private InitiativeDie durch die Steuerentlastung freiwerdenden Mittel sollen die Steuerzahler nach den Vorstellungen der Bundesregierung für eine zusätzliche private Altersvorsorge nutzen. Sie soll angesichts des sinkenden Niveaus der gesetzlichen Rente und angesichts der bevorstehenden Rentensteuerpflicht im Alter zur Erhaltung des Lebensstandards beitragen. Um die private Initiative zu fördern, begünstigt der Gesetzgeber eine bestimmte Form der Vorsorge, die populär 'Rürup-Rente' genannt wird.Die Rürup-RenteNachgelagert besteuert werden künftig - neben Leibrenten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen - auch private Leibrentenversicherungen, die eine monatliche, lebenslange Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsehen. Damit die Beiträge von der Steuer befreit sind, dürfen die Versorgungsansprüche aus solchen Policen nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sein. Zudem darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.Selbständige und BeamteDas Alterseinkünftegesetz berührt nicht nur Rentner und Beitragszahler, sondern auch Selbständige und Beamte. Zudem werden darin die Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersvorsorge verändert. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Künftig werden alle Beiträge zu Leibrentenversicherungen, die mit der gesetzlichen Rente vergleichbar sind, gleich behandelt und als Sonderausgaben anerkannt. Selbständige können Aufwendungen bis zu 20 000 Euro im Jahr geltend machen. Allerdings werden die geleisteten Beiträge in der Übergangsphase von 2005 an wie bei abhängig Beschäftigten zunächst nur zu 60 Prozent anerkannt. Der Prozentsatz wird wie bei anderen Steuerpflichtigen jedes Jahr um 2 Prozentpunkte erhöht, so daß 2025 die Beträge zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steht ein Abzug von 2400 Euro zur Verfügung. Arbeitnehmer und Beamte, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder einen Beihilfeanspruch haben, können 1500 Euro geltend machen.PensionäreBeamten- und Werkspensionen sind von der neuen Rentenbesteuerung mittelbar betroffen. Bei alleinstehenden Pensionären beginnt die Besteuerung bei Bezügen von 12 936 Euro im Jahr. Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt worden war, wird für jeden neuen Jahrgang bis 2040 abgeschmolzen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird er einmal bestimmt, dann ist er für den Pensionär über die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.Ende eines PrivilegsDas Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit wird für Verträge abgeschafft, die vom 1. Januar 2005 an abgeschlossen werden. Auszahlungen aus Altverträgen bleiben steuerfrei. Bei künftig abgeschlossenen Verträgen greift für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Vertrag länger als 12 Jahre lief, das Halbeinkünfteverfahren: Bei Auszahlung werden die Erträge zur Hälfte versteuert. Eine Entlastung wird es für Versicherte geben, die einen privaten Rentenvertrag abgeschlossen haben. Sowohl bei neuen als auch bei alten Verträgen werden nur noch 18 Prozent statt bisher 27 Prozent der Auszahlungen als Ertragsanteil der Einkommensteuer unterworfen.Betriebliche AltersvorsorgeDie Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge werden vereinheitlicht. Dazu werden Beiträge für eine Direktversicherung von der Steuer befreit. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für jene Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor der Neuregelung erteilt wurde. Für neue Zusagen wird als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung der steuerfreie Höchstbetrag von bisher 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze um den Festbetrag von 1800 Euro im Jahr erhöht.Unisex für Riester-RentenFür die private Altersvorsorge mit der staatlich geförderten 'Riester-Rente' werden künftig einheitliche Tarife für Männer und Frauen vorgeschrieben. Zugleich wird den Anlegern gestattet, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.08.2004, Nr. 181 / Seite 25 , enn.
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