Opferentschadigungsgesetz
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Das Opferentschadigungsgesetz (OEG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es trat am 7. Januar 1985 in Kraft. Es loste das bisherige OEG vom 15. Mai 1976 ab.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Opferentschadigungsgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz uber die Entschadigung fur Opfer von Gewalttaten |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| Gultigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkurzung: | OEG |
| FNA: | 89-8 |
| Verkundungstag: | 11. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1181) |
| Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000, S. 1676) |
| Table of contents |
|
1 Zweck
2 Anwendbarkeit
3 Inhalt
4 Europa
5 Literatur
6 Weblinks
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Zweck
Die ratio legis des Gesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Burger vor Gewalttaten und Schadigungen durch kriminelle Handlungen zu schutzen, da er der Trager des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhutung und -bekampfung sei. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7. November 1979 festgestellt (Az.: 9 RVg 2/78).
Das Gesetz sollte denjenigen Opfern zur Seite stehen, die nach den Vorschriften des burgerlichen Rechts (§§ 823 ff. BGB) keinen hinreichenden Schadensersatz oder ein ausreichendes Schmerzensgeld erreichen. Auch das sog. Adhasionsverfahren, das in der Praxis noch immer eine Seltenheit darstellt, bietet dann keinen adaquaten Schutz, wenn der Tater zahlungsunfahig ist.
Die Deckung der Schaden durch die Versicherungen ist in der Regel unbefriedigend. Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfahig, hilflos oder pflegebedurftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewahren (so Bundestags-Drucksache VII/2506, S. 9). Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG.
Anwendbarkeit
Grundsatzlich stehen allen Deutschen und EU-Auslandern die Entschadigungsleistungen nach dem OEG zu. Anspruche nach dem Gesetz konnen auch gegeben sein, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist. Gegenseitigkeit meint hierbei, dass auch in dem Heimatstaat des Auslanders die Anspruche eines Bundesburgers gegeben sein konnten. Fur die meisten Lander besteht keine Gegenseitigkeit. Die Gegenseitigkeit wird durch das Bundesministerium fur Gesundheit und Sozialordnung festgestellt.
Inhalt
Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat, wer durch einen vorsatzlichen rechtswidrigen tatlichen Angriff an der Gesundheit geschadigt ist. Dem konnten Versagungsgrunde nach § 2 OEG entgegenstehen. Versorgung wird danach insbesondere versagt, wenn der Geschadigte die Schadigung selbst verursacht hat oder wenn es aus anderen Grunden unbillig ware, Versorgung zu gewahren. Die Anspruchskonkurrenz ist in § 3 geregelt. § 4 nennt die Kostentragerschaft, die zu 40% durch den Bund, die ubrigen 60% durch das Land, in dem die Schadigung stattfand, getragen wird. Werden Leistungen durch das OEG gewahrt, so gehen die ubrigen gesetzlichen Anspruche nach § 5 auf das Land uber. § 6 ist die Verfahrens- und Zustandigkeitsvorschrift. Der Rechtsweg nach § 7 fuhrt uber die Sozialgerichtsbarkeit, im ubrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. In den §§ 8, 9 finden sich Anderungsvorschriften zur Reichsversicherungsordnung und des Pflichtversicherungsgesetzes. §§ 10, 10a-d enthalten Ubergangsvorschriften. Das Inkrafttreten ist in § 11 geregelt. Die fruhere Berlinklausel ist gestrichen worden.
Europa
Der Europarat hat am 24. November 1983 das Europaische Ubereinkommen uber die Entschadigung fur Opfer von Gewalttaten aufgelegt. Deutschland ist dem Ubereinkommen beigetreten und hat es am 1. Marz 1997 ratifiziert. Fur die Vertragsstaaten dieses Ubereinkommens besteht 'Gegenseitigkeit'.
Literatur
- Eduard Kunz, Gerhard Zellner, Opferentschadigungsgesetz, 4. Auflage Munchen 1999, ISBN 3406446914
Weblinks
- Das Opferentschadigungsgesetz in der aktuell gultigen Fassung (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/oeg/index.html)
Kategorie:Sozialrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland)
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