Sozialversicherungstrager
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Sozialversicherungstrager sind Institutionen und Stellen, die auf Grund eines Versicherungsverhaltnisses Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Zu ihnen gehoren unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesversicherungsanstalt fur Angestellte und die Landesversicherungsanstalten sowie die Berufsgenossenschaften.
| Table of contents |
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1 Organisation
1.1 Organe 2 Aufgaben
3 Deutsche Sozialversicherungstrager
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Organisation
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sozialleistungstrager keine staatlichen Einrichtungen, sondern rechtlich selbststandige und vom Staat weitgehend unabhangige Korperschaften des offentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Organisation und Verfassung sind in den §§ 29–90a Sozialgesetzbuch IV geregelt.
Organe
Bei den Sozialversicherungstrager gibt es im Regelfall drei Organe: Einen hauptamtlicher Geschaftsfuhrer, der die laufenden Verwaltungsgeschafte fuhrt, einen aus mehreren Personen bestehenden Vorstand, der den Sozialversicherungstrager nach Aussen vertritt, sowie als oberstes Gremium die so genannte Vertreterversammlung, die den Vorstand und den Geschaftsfuhrer wahlt, den Haushaltsplan feststellt und die Satzung beschliesst. Vorstand und Vertreterversammlung bezeichnet man als Selbstverwaltungsorgane. Sie sind mit ehrenamtlich tatigen Personen besetzt.
Sonderregelungen bestehen fur die Krankenkassen: Diese haben statt eines Geschaftsfuhrers einen aus mehreren Personen bestehenden hauptamtlichen Vorstand. Einziges Selbstverwaltungsorgan der Krankenkassen ist der Verwaltungsrat.
Die Organe haben rechtlich den Status von Behorden.
Mitgliedschaft
Sozialversicherungstrager haben Mitglieder. Dadurch unterscheiden sie sich von Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts und von den staatlichen Behorden.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, den der Sozialversicherungstrager erhebt, um damit seine Aufgaben zu finanzieren (Beispiel: Krankenversicherungsbeitrag). Haufig sind die Mitglieder auch bei dem Sozialversicherungstrager versichert. Dies muss jedoch nicht zwangslaufig so sein: Bei den Berufsgenossenschaften zahlen die Arbeitgeber den Beitrag und sind daher Mitglieder, versichert sind jedoch die Arbeitnehmer.
Die Mitglieder verwalten die Sozialversicherungstrager selbst (daher Selbstverwaltung). Dazu wahlen sie bei den so genannten Sozialwahlen die Mitglieder der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrats.
Aufgaben
Die Aufgaben der Sozialversicherungstrager sind in den einzelnen Buchern des Sozialgesetzbuchs beschrieben, fur die Krankenkassen beispielsweise im Sozialgesetzbuch V.
Die Versicherungstrager erfullen diese Aufgaben in eigener Verantwortung, sie sind dabei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es ist ihnen verboten, andere Aufgaben zu ubernehmen oder ihre Mittel fur sachfremde Zwecke auszugeben.
Alle Sozialversicherungstrager unterliegen der Rechtsaufsicht des Staats. Aufsichtsbehorde fur die grossen bundesunmittelbaren Versicherungstrager ist das Bundesversicherungsamt. Die kleineren landesunmittelbaren Sozialversicherungstrager werden durch Landesbehorden uberwacht.
Deutsche Sozialversicherungstrager
In Deutschland existierten am 1. Januar 2003 folgende Sozialversicherungstrager:
- die Krankenkassen
- 17 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKs)
- 300 Betriebskrankenkassen (BKKs)
- 22 Innungskrankenkassen (IKKs)
- zwolf Ersatzkassen, zum Beispiel die Barmer Ersatzkasse und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
- elf landwirtschaftliche Krankenkassen
- die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen
- die Rentenversicherungstrager
- die Bundesversicherungsanstalt fur Angestellte (BfA)
- 22 Landesversicherungsanstalten (LVAs)
- landwirtschaftliche Alterskassen
- die Bundesbahnversicherungsanstalt
- die Unfallversicherungstrager
- 33 gewerbliche Berufsgenossenschaften
- zehn landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
- die See-Berufsgenossenschaft
- die Gemeindeunfallversicherungsverbande
- die Unfallkasse des Bundes
- weitere Unfallkassen
- die Bundesknappschaft als Trager der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung fur die im Bergbau tatigen Personen
- die Seekasse als Trager der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung fur Seeleute
Die Bundesagentur fur Arbeit ist zwar eine Korperschaft des offentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie wird jedoch nicht zu den Sozialversicherungstragern gerechnet, da ihr vertretungsberechtigtes Organ, der Verwaltungsrat, nicht von den Beitragszahlern gewahlt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Bundesministerium fur Wirtschaft und Arbeit ernannt.
Kategorie:Sozialstaat
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